Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 StGB
§ 105 StGB, Nötigung von Verfassungsorganen
(1) Wer
- 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637