Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 23 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
Nach dieser Vorschrift werden medizinische Vorsorgeleistungen gewährt
- - im Rahmen ambulanter Behandlung, insbesondere am Wohnort,
- - als ambulante [Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten],
- - als stationäre Vorsorgemaßnahmen.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637