Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03
§ 38 SGB V Ziff. 1. RS 2003/03, Allgemeines
Mit dem neuen Absatz 5 des § 38 SGB V wird auch für die Leistung "Haushaltshilfe" der Krankenkassen eine Zuzahlung eingeführt.
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0800 0265637