Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69 SGB VI
§ 69 SGB VI, Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. 7. eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert 1 und den Ausgleichsbedarf 2 bis zum 30. 6. des jeweiligen Jahres zu bestimmen.
Absatz 1 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554) und G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057). Satz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
(2) 1 Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung 3 mit Zustimmung des Bundesrates zum Ende eines jeden Jahres
- 1. für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt in Anlage 1 entsprechend der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1),
- 2. für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, wenn das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat,
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl. I S. 1983) und G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).
Nummer 2 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).
1 Aktueller Rentenwert ab 1. 7. 2024: 39,32 EUR.
2 Ausgleichsbedarf ab 1. 7. 2024: 1,0000.
3 Durchschnittsentgelt für das Jahr 2022: 42 053 EUR; vorläufiges Durchschnittsentgelt für das Jahr 2024: 45 358 EUR.
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637