Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.6.1. RS 2017/11
Ziff. 4.6.1. RS 2017/11, Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind
(1) Der Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V besteht auch, wenn das schwerstkranke Kind
- - stationär in einem Kinderhospiz versorgt wird,
- - ambulante Leistungen eines Hospizdienstes erhält oder
- - sich in einer palliativ-medizinischen Behandlung in einem Krankenhaus befindet.
(2) Abweichend zu Abschnitt 4.6 ist im Falle der stationären Mitaufnahme des betreuenden Elternteils in ein Krankenhaus der Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V gegenüber einer Verdienstausfallerstattung nach § 11 Absatz 3 SGB V vorrangig. Ebenso schließen Pflegeleistungen nach dem SGB XI den Krankengeldanspruch nach § 45 Absatz 4 SGB V nicht aus.
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