Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.5.8. RS 2010/03
Ziff. 2.5.8. RS 2010/03, Fortsetzung der Altersteilzeitarbeit bei neuem Arbeitgeber
(1) Tritt im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB der Betriebserwerber in die sich aus der Vereinbarung der Altersteilzeitarbeit mit dem bisherigen Arbeitgeber ergebenden Rechte und Pflichten ein, besteht die Altersteilzeitarbeit fort (vgl. u. a. BAG, Urteil vom 19. 10. 2004 — 9 AZR 647/03 —).
(2) Dies gilt auch dann, wenn bei einem sonstigen Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber die Altersteilzeitvereinbarung unverändert (vgl. Ziffer 2.2.3) übernimmt. Dabei muss es sich bei dem neuen Arbeitgeber nicht um ein Konzernunternehmen handeln. Der Grund des Arbeitgeberwechsels ist dabei unerheblich. Insbesondere seit der Verbesserung der Portabilität von Wertguthaben durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. 12. 2008 erscheint es sachgerecht, hier bei der Übertragung von Wertguthaben unter Fortführung bestehender Altersteilzeitarbeitsverträge nicht von einem Störfallereignis im Sinne des § 23b SGB IV mit der Notwendigkeit der Verbeitragung des Wertguthabens auszugehen.
(3) Befindet sich ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitgeberwechsels noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell, ist diese bei dem neuen Unternehmen fortzusetzen bzw. die entsprechend verkürzte Freistellungsphase zu beginnen. Dabei darf die Altersteilzeitarbeit jedoch nicht vor dem frühestmöglichen Beginn einer Altersrente bzw. einer vergleichbaren Leistung enden (vgl. hierzu Ziffer 2.2.2.1).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637