Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 3 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01
§ 3 EntgFG Ziff. 2.2. RS 1998/01, "Arbeitsunfähigkeit" infolge Krankheit
(1) "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" ist im Sinne des Krankenversicherungsrechts zu verstehen (vgl. BAG vom 14. 1. 1972, 5 AZR 264/71 —, USK 7204, EEK I/278 und vom 5. 4. 1976 — 5 AZR 379/75 —, EEK I/500, BSG-Grundsatzbeschluss vom 16. 12. 1981 — GS 3/78, 4/78 —, EEK I/735). Die Krankheitsursache ist grundsätzlich unerheblich. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht mithin auch dann, wenn ein Sport- oder Verkehrsunfall oder eine Wehrdienstbeschädigung vorliegt. Die Ursache der Krankheit kann allerdings im Einzelfall für die Frage des Verschuldens von Bedeutung sein und ggf. zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs führen.
(2) Bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit richtet sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 9 (vgl. § 9, Ziff. 5).
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