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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 2.1.1. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 2.1.1. RS 1998/01, Entgeltausfallprinzip
(1) Das Arbeitsentgelt ist für die regelmäßige Arbeitszeit weiterzuzahlen, die infolge der Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, kann der auf den Kalendertag entfallende Teil des Arbeitsentgelts (1/30 des Monatsbetrages: vgl. BAG vom 28. 2. 1975 — 5 AZR 213/74 —, EEK I/470) mit der Zahl der auf die Arbeitsunfähigkeitszeit entfallenden Kalendertage vervielfacht werden. Das gilt bei gleichbleibendem Wochenlohn entsprechend mit der Maßgabe, dass von den jeweiligen Arbeitstagen auszugehen ist. Bei Stundenlöhnern ist die Zahl der infolge Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden mit dem jeweils maßgebenden Stundenlohn zu multiplizieren.
(2) Bei einem Monatslohn oder Gehalt für einen Teilmonat kann das fortzuzahlende Arbeitsentgelt auch ermittelt werden, in dem das monatliche Bruttoarbeitsentgelt durch die tatsächlichen anfallenden Arbeitstage des Monats dividiert und der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitstage multipliziert wird (vgl. BAG vom 14. 8. 1985 — 5 AZR 384/84 —, USK 8589, EEK I/831). Andere als die aufgezeigten Berechnungsarten sind jedoch nicht ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere dann, wenn abweichende Regelungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge getroffen wurden.
(3) Zur Reduzierung des Arbeitsentgelts auf 80 v. H. siehe Ausführungen zu § 4, Ziff. 3.
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