Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 EntgFG Ziff. 4.4. RS 1998/01
§ 4 EntgFG Ziff. 4.4. RS 1998/01, Aufwendungsersatz
(1) Kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 sind Leistungen des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf diese Aufwendungen im Falle der Arbeitsunfähigkeit davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen (§ 4 Absatz 1a Satz 1).
(2) Nicht fortzuzahlen sind also Nah- und Fernauslösungen (vgl. BAG vom 28. 1. 1982 — 6 AZR 911/78 —, USK 82137, EEK I/726 und vom 15. 6. 1983 — 5 AZR 399/82 —, USK 8379, EEK I/765 und vom 15. 6. 1983 — 5 AZR 598/80 —, USK 8381, EEK I/764), Schmutzzulagen und ähnliche Leistungen (z. B. Fahrgeld und Reisekosten), wenn und soweit ihre Zahlung den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen voraussetzt und solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht anfallen.
(3) Erhält der Arbeitnehmer als Arbeitsfähiger Leistungen auch dann, wenn zeitweise entsprechende Aufwendungen nicht entstehen, erhält er diese auch als Arbeitsunfähiger weiter. Das ist beispielsweise bei Funktionszulagen oder pauschalen Aufwendungsersatz der Fall, insbesondere auch dann, wenn die Aufwendungen durch eine generelle Erhöhung des Arbeitsentgelt abgegolten werden.
(4) Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen "Aufwendungsersatz" und "Arbeitsentgelt" kommt es nicht auf die vom Arbeitgeber gewählte Bezeichnung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung und den objektiven Zweck der gewährten Leistungen an; eine als Aufwendungsersatz gedachte Leistung setzt voraus, dass typischerweise besondere Aufwendungen anfallen, die — jedenfalls in der Regel — den Umfang des gewährten Aufwendungsersatzes erreichen, wobei es jedoch nicht erforderlich ist, dass diese Aufwendungen bei jedem Arbeitnehmer tatsächlich anfallen (vgl. BAG vom 15. 7. 1992 — 7 AZR 491/91 —, EEK I/1116).
(5) Eine pauschale Fehlgeldentschädigung (auch Mankogeld oder Zählgeld genannt) gehört jedenfalls dann zu dem im Krankheitsfalle fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne des § 4 Absatz 1, wenn sie nicht als Aufwendungsersatz zum Ausgleich tatsächlicher Mehraufwendungen des Arbeitnehmers bestimmt ist (vgl. BAG vom 19. 3. 1986 — 5 AZR 309/85 —, EEK I/862).
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