Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 EntgFG Ziff. 2.1. RS 1998/01
§ 5 EntgFG Ziff. 2.1. RS 1998/01, Allgemeines
Bei Erkrankung im Ausland, gelten für den Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitsunfähigkeit erweitere Anzeige- und Nachweispflichten. Grundsätzlich bleiben aber die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber auch bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Ausland bestehen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637