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Rundschreiben

1998 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum EntgFG [RS 1998/01]
Sozialversicherungsrecht
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1998 - Rundschreiben Nr. 1



§ 8 EntgFG Ziff. 5.1. RS 1998/01, Allgemeines

(1) Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit den entscheidenden Anstoß für den Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung gegeben hat. Die Arbeitsunfähigkeit braucht nicht der den Arbeitgeber zur Kündigung bewegende Grund zu sein, es genügt, wenn die Kündigungsmaßnahme ihre objektive Ursache in der Arbeitsunfähigkeit hat, d. h. die Arbeitsunfähigkeit muss innerhalb der Ursachenkette ein entscheidend mitbestimmender Faktor für den Kündigungsausspruch sein (vgl. BAG vom 22. 12. 1971 — 1 AZR 180/71 —, USK 71228, EEK II/045 und vom 28. 11. 1979 — 5 AZR 725/77 —, USK 79246, EEK II/89).

(2) Die gleiche Beurteilung gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass einer nicht rechtswidrigen Sterilisation, eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs oder eines rechtswidrigen aber straffreien Schwangerschaftsabbruchs kündigt.


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