Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Aufstockung des Arbeitsentgelts
Altersteilzeit - Aufstockung des Arbeitsentgelts
Die Reduzierung der Arbeitszeit bedeutet für den Arbeitnehmer einen Einkommensverlust. Um diesen während der Dauer der Altersteilzeit zu mindern, sieht das AltersTZG vor, dass der Arbeitgeber das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufstockt.
Laufende oder einmalige Arbeitsentgeltbestandteile, die dem in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer – wie dem in Vollzeit tätigen Beschäftigten – für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit auf der Basis des bisherigen Arbeitsentgelts weitergezahlt werden (zum Beispiel Jubiläumsvergütung), können durch vertragliche Vereinbarung von der Aufstockung zum Arbeitsentgelt ausgenommen werden.
Regelarbeitsentgelt
Basis für die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit. Dieses ist um mindestens 20 Prozent aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann.
Das Regelarbeitsentgelt umfasst das im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum für die Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu zahlende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (2024: 7.550 Euro West, 7.450 Euro Ost) nicht überschreitet. Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt werden (zum Beispiel Jahressondervergütungen, Mehrarbeitsvergütungen), sind nicht zu berücksichtigen. Einmalzahlungen, die arbeitsrechtlich zulässig in jedem Kalendermonat zu einem Zwölftel ausgezahlt werden, verlieren ihren Charakter als Einmalzahlungen und erhöhen das Regelarbeitsentgelt.
Zum Regelarbeitsentgelt können – neben dem laufenden Arbeitsentgelt – unter anderem gehören:
- Vermögenswirksame Leistungen,
- Prämien und Zulagen,
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
- Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile, zum Beispiel Jahreswagenrabatte, Kraftfahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch des Arbeitnehmers.
Zulagen gehören zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen. Hierzu gehören zum Beispiel Schmutzzulagen oder Leistungs- und Erschwerniszulagen. Unschädlich ist es, wenn der Arbeitnehmer die zulagenbegründende Tätigkeit in einzelnen Monaten tatsächlich nicht ausübt.
Zum regelmäßig zu zahlenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören auch solche Zulagen, deren Anfall nicht von vornherein feststeht, wenn eine rückschauende Betrachtung ergibt, dass sie tatsächlich zuletzt regelmäßig erzielt worden sind. Hierfür ist Monat für Monat, in dem jeweils eine beitragspflichtige Zulage erzielt worden ist, festzustellen, ob diese Zulage in den jeweiligen zurückliegenden drei Monaten durchgehend als beitragspflichtiger Entgeltbestandteil angefallen ist.
Ist dies der Fall, zählt die im jeweiligen Abrechnungsmonat zu zahlende Zulage zum Regelarbeitsentgelt, anderenfalls nicht. Zeiten einer Abwesenheit des Arbeitnehmers (Urlaub, Krankheit) werden bei der Festlegung des jeweiligen Referenzzeitraums von drei Monaten ausgeklammert.
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