Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Minijobs - Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Minijob-Grenze am gesetzlichen Mindestlohn und ist damit dynamisch ausgestaltet.
Die Formel zur Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde. Sie berechnet sich, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.
Mit der zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde hat sich die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro monatlich erhöht (12,41 Euro x 130 : 3 = 537,77 Euro; aufgerundet auf volle Euro = 538 Euro). Diese Arbeitsentgeltgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer.
Einheitliches Beschäftigungsverhältnis
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Welche Tätigkeit der Arbeitnehmer jeweils ausübt, ist dabei unbedeutend. Arbeitgeber können natürliche Personen oder juristische Personen sein. Auch wenn ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
Regelmäßiges Arbeitsentgelt
Für die Prüfung, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, ist immer vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Es ist also zu prüfen, ob das Arbeitsentgelt regelmäßig die 538-Euro-Grenze nicht übersteigt. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Dabei ist maximal ein Jahreszeitraum (zwölf Monate) zugrunde zu legen.
Ein Minijobber darf die Verdienstgrenze überschreiten, ohne dass der Status des Minijobs damit gefährdet wird. Das allerdings nur, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird (beispielsweise durch Krankheitsvertretung). Zulässig ist dann die Überschreitung bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.076 Euro – betragen. Wird die Grenze zweimal überschritten, ist also statt 6.456 Euro ein jährlicher Verdienst von maximal 7.532 Euro möglich.
Zur Berechnung des „regelmäßigen Arbeitsentgelts“ ist das Arbeitsentgelt heranzuziehen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (zum Beispiel aufgrund einer gesetzlichen Regelung, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache). Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist (zum Beispiel Weihnachtsgeld), sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts ebenfalls zu berücksichtigen.
Mehrere Minijobs
Oft werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern parallel ausgeübt. Diese Beschäftigungen bleiben nur dann versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Minijob-Grenze insgesamt nicht überschritten wird und es keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gibt. Dies bedeutet, alle Entgelte aus den einzelnen geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird durch die Zusammenrechnung die Minijob-Grenze überschritten, ist der Arbeitnehmer in allen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. Jeder Arbeitgeber muss daher die monatlichen Entgelte aller Beschäftigungen zusammenrechnen und prüfen, ob die Summe die Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro im Monat überschreitet.
Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Lauf eines Kalendermonats und beginnt danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, erfolgt für diesen Kalendermonat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte, sodass ein Überschreiten der Minijob-Grenze in diesem Kalendermonat unschädlich ist.
Minijob und versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden. Somit sind aus der „ersten“ geringfügigen Beschäftigung nur vom Arbeitgeber des Minijobs Pauschalbeiträge zu berechnen. Vom Versicherten ist der Differenzbetrag in der Rentenversicherung zu tragen. Jeder zusätzlich aufgenommene Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammengerechnet.
Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist in der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung beziehungsweise in jeder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschlossen.
Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Minijob. Damit werden eventuelle Arbeitslosengeldzahlungen aus geringfügigen Beschäftigungen vermieden. Für die Arbeitslosenversicherung werden auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet.
Minijob und versicherungsfreie Hauptbeschäftigung
Besteht in der Hauptbeschäftigung keine Versicherungspflicht, zum Beispiel bei Beamten, dann erfolgt keine Addition mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Werden jedoch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungsfreien Hauptbeschäftigung ausgeübt, sind diese geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Weil keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, erfolgt in diesen Konstellationen auch für die Arbeitslosenversicherung eine Addition.
Minijob und kurzfristige Beschäftigung
Eine Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen erfolgt nicht. Die Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse ist daher separat vorzunehmen.
Beiträge
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für den Arbeitnehmer kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge trägt er allein. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zum Rentenversicherungsbeitrag, wenn er sich von der Rentenversicherungspflicht nicht befreien lässt.
In der Krankenversicherung betragen die Pauschalbeiträge zurzeit 13 Prozent, in der Rentenversicherung 15 Prozent. Für Beschäftigungen im Privathaushalt gelten verminderte Pauschalbeitragssätze von jeweils 5 Prozent.
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind immer an das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung gekoppelt. Um welche Art es sich bei der Versicherung handelt (Pflicht- oder freiwillige Versicherung, Familienversicherung), spielt keine Rolle. Ein von der Krankenkasse des Minijobbers erhobener individueller Zusatzbeitrag ist unbeachtlich. Dieser ist für den krankenversicherungsfreien Beschäftigten aus dem Minijob nicht zu zahlen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Wie bereits ausgeführt, sind geringfügig entlohnte Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – haben jedoch die Möglichkeit, sich mittels schriftlichen Antrags beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Bei mehreren Beschäftigungen gilt diese Befreiung für alle Beschäftigungsverhältnisse.
Bestandsschutzregelung
Midijobber, die zum 01.10.2022 in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 Euro im Monat verdienten, blieben unter den alten Midijob-Bedingungen kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Auf Antrag war eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.
Die beschriebene Bestandsschutzregelung bzw. die damit einhergehende Versicherungspflicht galt längstens bis 31.12.2023. Oder anders ausgedrückt: Wer Ende 2023 immer noch 450 Euro bis 520 Euro verdiente, wurde Anfang 2024 zum Minijobber und die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung endete. In der Rentenversicherung blieb es bei der Versicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung – allerdings (unverändert) verbunden mit der Möglichkeit, sich auf Antrag hiervon befreien zu lassen.
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