Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Mutterschutzlohn
Mutterschutz und Ausgleichsverfahren - Mutterschutzlohn
Kann eine Frau wegen eines allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist die Arbeit nicht mehr ausüben, hat sie Anspruch auf Mutterschutzlohn durch den Arbeitgeber.
Der Mutterschutzlohn stellt steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar und muss mindestens der Höhe des Durchschnittsverdiensts der letzten abgerechneten drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft entsprechen. Beeinträchtigungen durch das Verbot der Akkord- und Fließbandarbeit oder der Mehrarbeit, der Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Nachtarbeit wirken sich nicht negativ auf die Berechnung aus. Auch Entgeltkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Durchschnittsverdiensts außer Betracht.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637