Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Allgemeines
Pflegeversicherung - Allgemeines
Die Pflegeversicherung soll allen Pflegebedürftigen Hilfe leisten, die wegen der Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit auf solidarische Pflege angewiesen sind. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind hierbei Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens im Umfang einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestehen.
Organisation
Alle pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitglieder der AOK sind „automatisch“ Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese bezahlt sowohl Leistungen der häuslichen Pflege als auch alle Formen der stationären Pflege (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege). Pflegebedürftige haben hierbei die Wahl, welche der Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Wer privat krankenversichert ist, muss sich ebenso bei einem Versicherungsunternehmen gegen das Risiko Pflegebedürftigkeit absichern. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, diejenigen Personen in ihrem Bestand dem Bundesversicherungsamt zu melden, die nicht pflegeversichert sind.
Rehabilitation vor Pflege
Es gilt der Grundsatz, dass Rehabilitation vor Pflege geht. Pflegeleistungen werden also auf Dauer nur dann erbracht, wenn eine Verbesserung des Zustandes, der zur Pflegebedürftigkeit geführt hat, durch medizinische Maßnahmen nicht zu erwarten ist. Deshalb wird die Pflegebedürftigkeit immer durch den Medizinischen Dienst beurteilt, der den Pflegegrad ermittelt. Berücksichtigt werden bei der Begutachtung sechs Module, in denen Punkte vergeben werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637