Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Meldungen, Beiträge und Umlagen
Studenten und Praktikanten - Meldungen, Beiträge und Umlagen
Meldungen
Arbeitgeber haben bei Beschäftigungen von Studenten die gleichen Meldungen zur Sozialversicherung einzureichen wie bei Arbeitnehmern. Es gelten die Vorschriften der DEÜV.
Fallen bei der Beschäftigung eines Studenten reguläre Beiträge zur Rentenversicherung an, ist die Personengruppe stets mit Kennziffer „106“ zu verschlüsseln; die maßgebliche Beitragsgruppe ist in diesem Fall grundsätzlich „0100“.
Bei Mehrfachbeschäftigung eines Studenten kann es in Verbindung mit der Personengruppe „106“ auch noch zur Beitragsgruppe „6100“ kommen. Das gilt dann, wenn eine zweite geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Allerdings nur dann, wenn insgesamt die Grenze von 20 Stunden pro Woche nicht überschritten wird, also trotz mehrerer Beschäftigungen das Studentenprivileg weiterhin Anwendung findet.
Kommt es infolge Überschreitung der einschlägigen Grenzen (20 Wochenstunden/182 Kalendertage oder drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage während der Vorlesungszeit) zum Verlust des Status „Student“, ist die zutreffende Personengruppe mit „101“ sowie die Beitragsgruppe mit „1111“ zu melden.
Beiträge
Für Studenten, die aufgrund des Werkstudentenprivilegs kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei sind, sind zu diesen Versicherungszweigen keine Beiträge zu zahlen. Zur Rentenversicherung sind Beiträge – unter Beachtung des Übergangsbereichs – zu zahlen. Handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, fallen grundsätzlich Pauschalbeiträge zur Kranken- und zur Rentenversicherung an. Besteht in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Rentenversicherungspflicht, ist vom Studenten sein Beitragsanteil zu zahlen.
Umlagen
Da Studenten Arbeitnehmer im Sinne des AAG sind, sind Umlagen (U1 und U2) zu zahlen. Bei der Feststellung der Teilnahme eines Arbeitgebers am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (Umlageversicherung U1) werden beschäftigte Studenten und Schüler entsprechend der Dauer der Beschäftigung und ihrer wöchentlichen Arbeitszeit wie Arbeitnehmer berücksichtigt.
Bei den Beiträgen zur Insolvenzversicherung (Insolvenzgeldumlage) gelten für beschäftigte Studenten keine besonderen Regelungen. Beiträge sind wie bei Arbeitnehmern zu entrichten.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637