Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Krankenkassenwahlrecht
Versicherung - Krankenkassenwahlrecht
Nachdem gesetzlich Versicherte ihre Krankenkasse bereits seit 1996 frei wählen können, wurden im November 2019 Änderungen beim Krankenkassenwahlrecht beschlossen, die Anfang 2021 in Kraft getreten sind und insbesondere die Wahl einer neuen Krankenkasse deutlich vereinfacht haben.
Krankenversicherungspflichtige und freiwillig versicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich eine der folgenden Krankenkassen frei wählen:
- die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,
- jede Ersatzkasse,
- die Betriebskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht,
- jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, deren Satzung dies vorsieht,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestanden hat,
- die Krankenkasse, bei der der Ehegatte oder der Lebenspartner versichert ist.
Ausnahme: Landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familienangehörigen sind grundsätzlich in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Ein Wahlrecht, wie in der allgemeinen Krankenversicherung, besteht nicht.
Ausübung des Wahlrechts
Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse grundsätzlich nur durch eine entsprechende schriftliche Willenserklärung (Wahl) erlangen – das heißt, sie müssen ihre Wahl gegenüber der jeweiligen Krankenkasse erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen, sofern alle versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Wahlerklärung gegenüber der zur Meldung verpflichteten Stelle – also zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber – ist unwirksam.
Sind die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen für die Wahl einer neuen Krankenkasse gegeben, teilt das Mitglied seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit und informiert seinen Arbeitgeber hierüber. Der Arbeitgeber meldet daraufhin den Arbeitnehmer bei der genannten Krankenkasse an und erhält im Rahmen des DEÜV-Verfahrens eine elektronische Meldung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft.
Eine schriftliche Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht erforderlich. Diese wird – im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens – von der neuen Krankenkasse über den Kassenwechsel informiert. Die bisherige Krankenkasse bestätigt daraufhin innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637