Ziff. 3.8.2.2. RS 2010/03, Tariferhöhungen und Zinserträge
(1) Als Wertguthaben ist der in den Entgeltunterlagen ausgewiesene aktuelle Betrag maßgebend. Hieraus folgt, dass Zeitwertguthaben mit dem aktuellen Stundensatz zu berücksichtigen sind. Entgeltguthaben sind der tariflichen Erhöhung anzupassen, wenn Arbeitnehmern auch in der Freistellungsphase der aktuelle Stundensatz zu gewähren ist. In diesen Fällen kann das Wertguthaben unmittelbar nach der tariflichen Erhöhung angepasst werden. Es bestehen jedoch auch keine Bedenken, wenn das Wertguthaben erst zum Ende der Freistellungsphase, nachträglich erhöht und in den Entgeltunterlagen zu dem Zeitpunkt in dem ersichtlich ist, dass das während der Arbeitsphase gebildete Wertguthaben nicht bis zum Ende der Freistellungsphase ausreicht, entsprechend dargestellt wird.
Beispiel
Arbeitsphase
Monat
Tatsächliches Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt für Freistellungsphase
Entgeltguthaben
Tariferhöhung
7/2010
3 000 EUR
1 500 EUR
1 500 EUR
8/2010
3 000 EUR
1 500 EUR
3 000 EUR
9/2010
3 090 EUR
1 545 EUR
4 545 EUR
3 %
10/2010
3 090 EUR
1 545 EUR
6 090 EUR
11/2004
3 090 EUR
1 545 EUR
7 635 EUR
12/2010
3 090 EUR
1 545 EUR
9 180 EUR
I V
I V
I V
I V
6/2011
3 090 EUR
1 545 EUR
18 450 EUR
Freistellungsphase
Monat
Tatsächliches Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt für Freistellungsphase
Entgeltguthaben
Tariferhöhung
7/2011
—
1 545 EUR
16 905 EUR
8/2011
—
1 545 EUR
15 360 EUR
9/2011
—
1 545 EUR
13 815 EUR
10/2011
—
1 545 EUR
12 270 EUR
11/2011
—
1 545 EUR
10 725 EUR
12/2011
—
1 545 EUR
9 180 EUR
I V
I V
I V
I V
4/2012
—
1 545 EUR
3 000 EUR
5/2012
—
1 545 EUR
1 455 EUR Entgeltguthaben [neu]:1 545 EUR
nachträgliche Erhöhung um 90 EUR
6/2012
—
1 545 EUR
0 EUR
(2) Tritt während der Freistellungsphase ein Störfall ein, ist das bereits erwirtschaftete Entgeltguthaben ohne Tariferhöhungen zu verbeitragen.
(3) Zinserträge aus dem Wertguthaben sind, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben, dem Wertguthaben zuzurechnen. Da die Sozialversicherungsträger für Altersteilzeitvereinbarungen hierzu zunächst eine anderslautende Auffassung vertreten haben, gilt dies — auch für zuvor erzielte Zinserträge — erst ab dem 1. 1. 2011. Soweit Zinserträge vor 2011 nicht verbeitragt wurden, wird dies nicht beanstandet.
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