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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum AltTZG; Versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtliche Auswirkungen [RS 2010/03]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 3.8.2.2. RS 2010/03, Tariferhöhungen und Zinserträge

(1) Als Wertguthaben ist der in den Entgeltunterlagen ausgewiesene aktuelle Betrag maßgebend. Hieraus folgt, dass Zeitwertguthaben mit dem aktuellen Stundensatz zu berücksichtigen sind. Entgeltguthaben sind der tariflichen Erhöhung anzupassen, wenn Arbeitnehmern auch in der Freistellungsphase der aktuelle Stundensatz zu gewähren ist. In diesen Fällen kann das Wertguthaben unmittelbar nach der tariflichen Erhöhung angepasst werden. Es bestehen jedoch auch keine Bedenken, wenn das Wertguthaben erst zum Ende der Freistellungsphase, nachträglich erhöht und in den Entgeltunterlagen zu dem Zeitpunkt in dem ersichtlich ist, dass das während der Arbeitsphase gebildete Wertguthaben nicht bis zum Ende der Freistellungsphase ausreicht, entsprechend dargestellt wird.

Beispiel

ArbeitsphaseMonatTatsächliches ArbeitsentgeltArbeitsentgelt für FreistellungsphaseEntgeltguthabenTariferhöhung
7/20103 000 EUR1 500 EUR1 500 EUR
8/20103 000 EUR1 500 EUR3 000 EUR
9/20103 090 EUR1 545 EUR4 545 EUR3 %
10/20103 090 EUR1 545 EUR6 090 EUR
11/20043 090 EUR1 545 EUR7 635 EUR
12/20103 090 EUR1 545 EUR9 180 EUR
I
V
I
V
I
V
I
V
6/20113 090 EUR1 545 EUR18 450 EUR
FreistellungsphaseMonatTatsächliches ArbeitsentgeltArbeitsentgelt für FreistellungsphaseEntgeltguthabenTariferhöhung
7/20111 545 EUR16 905 EUR
8/20111 545 EUR15 360 EUR
9/20111 545 EUR13 815 EUR
10/20111 545 EUR12 270 EUR
11/20111 545 EUR10 725 EUR
12/20111 545 EUR9 180 EUR
I
V
I
V
I
V
I
V
4/20121 545 EUR3 000 EUR
5/20121 545 EUR1 455 EUR
Entgeltguthaben [neu]:1 545 EUR
nachträgliche Erhöhung um 90 EUR
6/20121 545 EUR0 EUR

(2) Tritt während der Freistellungsphase ein Störfall ein, ist das bereits erwirtschaftete Entgeltguthaben ohne Tariferhöhungen zu verbeitragen.

(3) Zinserträge aus dem Wertguthaben sind, soweit die Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart haben, dem Wertguthaben zuzurechnen. Da die Sozialversicherungsträger für Altersteilzeitvereinbarungen hierzu zunächst eine anderslautende Auffassung vertreten haben, gilt dies — auch für zuvor erzielte Zinserträge — erst ab dem 1. 1. 2011. Soweit Zinserträge vor 2011 nicht verbeitragt wurden, wird dies nicht beanstandet.


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