Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1. RS 2010/04
Ziff. II.1. RS 2010/04, Allgemeines
(1) Für die Zeit bis zum 31. 12. 2008 wurde die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. 1. 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.
(2) Das Meldeverfahren nach der DEÜV wird durch den Einzug der Umlage durch die Einzugsstellen nicht tangiert. Insbesondere wird im Meldeverfahren keine neue Beitragsgruppe für die Insolvenzgeldumlage eingeführt. Im Beitragsnachweisdatensatz ist die Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen.
(3) Die Umlage für das Insolvenzgeld zählt nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 1 AAG. Ebenso wird die Umlage für das Insolvenzgeld nicht von § 208 SGB III erfasst, da es sich um die Umlage für eine Arbeitgeberversicherung handelt.
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