Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 15d AltTZG
§ 15d AltTZG, Übergangsregelung zum 2. Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
§ 15d eingefügt durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl. I S. 910).
1 Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. 7. 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 1. 7. 2000 geltenden Fassung. 2 Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als 5 Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 in der ab dem 1. 7. 2000 geltenden Fassung.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637