Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.1. RS 2011/01
Ziff. 3.1. RS 2011/01, Vertrag über den Datenaustausch im vertragszahnärztlichen Bereich
Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben auf der Grundlage von § 295 Absatz 2 SGB V am 10. 5. 2010 den Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) [Anlage 8a zum BMV-Z] geschlossen. Die Inhalte des Vertrages, der am 1. 7. 2010 in Kraft getreten ist, werden wirksam für Leistungen, die ab dem 1. 1. 2012 erbracht und abgerechnet werden. Über die konservierend-chirurgischen Leistungen hinaus sind nunmehr auch die vertraglichen Grundlagen für eine Abrechnung von Kieferbruchbehandlungen, kieferorthopädischen Behandlungen, Behandlungen von Parodontopathien sowie Versorgungen mit Zahnersatz und Zahnkronen geschaffen worden. Die elektronische Übermittlung umfasst bislang ausschließlich die Abrechnung dieser Leistungen. Die Genehmigung wird nach wie vor in der gewohnten Weise über die Antragstellung in Papierform erfolgen. Hierauf wird im Folgenden eingegangen.
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