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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2. RS 2011/01
Ziff. 3.2. RS 2011/01, Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung, einschließlich der neuen Anlage [9] zum BMV-Z
(1) Die KZBV und der GKV-Spitzenverband haben auf der Grundlage des DTA-Vertrages am 12. 7. 2011 . . . eine ergänzende Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung [Anlage 9 zum BMV-Z] geschlossen, die ebenfalls ab dem 1. 1. 2012 gültig wird. Sie beschreibt die Rahmenbedingungen unter denen eine papierlose, elektronische Abrechnung sowohl zwischen dem Vertragszahnarzt und seiner zuständigen KZV als auch zwischen den KZVen und den Krankenkassen erfolgt. Dabei sind die Grundlagen in der Anlage [9] zum BMV-Z. . . umfassend und abschließend dargestellt. Diese Anlage ist eine angepasste Fassung der bisherigen "Bestimmungen über die Gestaltung und die Ausfüllung der Planungsvordrucke und die edv-mäßige Erstellung der Abrechnung", die sich im Bereich der Bestimmungen zur Planung und Genehmigung von Leistungen nicht verändert hat. Es wird allerdings im Bereich der Abrechnung auf das veränderte Verfahren der papierlosen, elektronischen Abrechnung abgestellt. Die bisher vereinbarten Abrechnungsvordrucke sind nicht mehr von den Vertragszahnärzten zur Abrechnung zu verwenden. Aufgrund der Umstellung auf die papierlose Abrechnung sind diese Abrechnungsvordrucke obsolet. Dabei ist nur noch im Ausnahmefall der so genannten Handabrechner die papiergebundene Abrechnung möglich.
(2) Da die KZBV als Vertragspartner verbindliche Regelungen nur für die Vertragszahnärzte schafft, entfaltet die Vereinbarung zum DTA keine Verbindlichkeit für die Universitätskliniken. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass von den Universitätskliniken auch über den 31. 12. 2011 hinaus die Abrechnungen papiergebunden erfolgen können.
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