Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1a BetrAVG
§ 1a BetrAVG, Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
§ 1a eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310). Überschrift geändert durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
(1) 1 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 1 durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2 Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3 Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Absatz 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Absatz 2) abschließt. 4 Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 2 für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5 Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleichbleibende monatliche Beträge verwendet werden.
Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 3 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Absatz 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Absatz 2 EStG erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) 1 Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2 Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3 Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
Absatz 4 angefügt durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
1 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2024: 3 624 EUR jährlich.
2 1/160 der jährlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 265,13 EUR.
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