Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 BetrAVG
§ 24 BetrAVG, Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
§ 24 neugefasst durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.
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