Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
§ 30b BetrAVG
§ 30b BetrAVG, [Voraussetzungen des Anspruchs auf Übertragung]
§ 4 Absatz 3 gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. 12. 2004 erteilt wurden.
§ 30b eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
Aktionen
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
0800 0265637
Über unsere Servicehotline sind wir rund um die Uhr für Sie da und beraten Sie gern persönlich.