Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30g BetrAVG
§ 30g BetrAVG, [Übergangsregelung zu § 2 Absatz 5a]
§ 30g eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
Absatz 1 eingefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1) 1 § 2a Absatz 2 gilt nicht für Beschäftigungszeiten vor dem 1. 1. 2018. 2 Für Beschäftigungszeiten nach dem 31. 12. 2017 gilt § 2a Absatz 2 nicht, wenn das Versorgungssystem vor dem 20. 5. 2014 für neue Arbeitnehmer geschlossen war.
(2) 1 § 2 Absatz 5 gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. 12. 2000 erteilt worden sind. 2 Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Absatz 5 auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. 1. 2001 erteilt worden sind.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
(3) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. 1. 2005 erstmals gezahlt worden sind.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 5. 7. 2004 (BGBl. I S. 1427).
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