Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 30i BetrAVG
§ 30i BetrAVG, [Sicherung von Anwartschaften bei bis zum 31. 12. 2005 eingetretenen Insolvenzen]
§ 30i eingefügt durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).
(1) 1 Der Barwert der bis zum 31. 12. 2005 aufgrund eingetretener Insolvenzen zu sichernden Anwartschaften wird einmalig auf die beitragspflichtigen Arbeitgeber entsprechend § 10 Absatz 3 umgelegt und vom Träger der Insolvenzsicherung nach Maßgabe der Beträge zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das im Jahr 2004 geendet hat, erhoben. 2 Der Rechnungszinsfuß bei der Berechnung des Barwerts beträgt 3,67 v. H.
(2) 1 Der Betrag ist in 15 gleichen Raten fällig. 2 Die erste Rate wird am 31. 3. 2007 fällig, die weiteren zum 31. 3. der folgenden Kalenderjahre. 3 Bei vorfälliger Zahlung erfolgt eine Diskontierung der einzelnen Jahresraten mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung um 1/3 erhöhten Rechnungszinsfuß nach der nach § 235 Nummer 4 VAG erlassenen Rechtsverordnung, wobei nur volle Monate berücksichtigt werden.
Satz 3 geändert durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434).
(3) Der abgezinste Gesamtbetrag ist gemäß Absatz 2 am 31. 3. 2007 fällig, wenn die sich ergebende Jahresrate nicht höher als 50 EUR ist.
(4) Insolvenzbedingte Zahlungsausfälle von ausstehenden Raten werden im Jahr der Insolvenz in die erforderlichen jährlichen Beiträge gemäß § 10 Absatz 2 eingerechnet.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637