Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 29 BVFG
§ 29 BVFG, Datenschutz
(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnahmeverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erforderlich ist,
- 1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nutzen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Aufschluss geben, auch wenn sie für andere Zwecke erhoben oder gespeichert worden sind,
- 2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erheben.
(1a) 1 Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spätaussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:
- 1. den Familiennamen,
- 2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
- 3. die Vornamen,
- 4. frühere Namen,
- 5. das Geschlecht,
- 6. das Geburtsdatum,
- 7. den Geburtsort und
- 8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116 Absatz 1 GG sowie für Verfahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt und übermittelt werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637