Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2013/02
Ziff. 3. RS 2013/02, Umlagen
Für die Berechnung der Umlagen nach dem AAG (U1- und U2-Verfahren) sowie der Insolvenzgeldumlage gelten die Ausführungen unter Abschnitt 2 entsprechend. Im Falle der beitragsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ist jedoch zu beachten, dass dieses für die Bemessung der Umlagen im U1- und U2-Verfahren nicht zu berücksichtigen ist.
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