Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 FELEG
§ 4 FELEG, Rückbehalt
1 Auf der nach § 21 Absatz 7 ALG in der bis zum 8. 8. 2018 geltenden Fassung nicht abgegebenen Fläche dürfen land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse für den Markt nicht produziert werden. 2 § 51 Absatz 2 BewG findet keine Anwendung. 3 Eine Produktion gilt insbesondere als für den Markt erfolgt, wenn der Wert der für den Eigenverbrauch erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte 1 /7 der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) 1 übersteigt. 4 Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwendige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberücksichtigt.
Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890) und G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2651). Satz 2 eingefügt durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl. I S. 1229), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 angefügt durch G vom 27. 9. 1990 (BGBl. I S. 2110).
1 1/7 der Bezugsgröße im Jahr 2024: 6 060 EUR bzw. 5 940 EUR (Ost) jährlich.
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