Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 22 FELEG
§ 22 FELEG, Übergangsvorschriften
§ 22 neugefasst durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890).
(1) § 8 Absatz 1 bis 3 ist auf Leistungen, die bereits am 31. 12. 1994 ganz oder teilweise wegen des Zusammentreffens mit Einkommen ruhen, erstmals anzuwenden, wenn sich das maßgebende Einkommen ändert.
(2) § 8 Absatz 8 gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(3) § 13 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 16 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sind von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt bestanden hat.
(4) § 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. 6. 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
(5) Für Personen, die Leistungen nach dem SVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. 9. 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verb. mit dem BVG i. d. F. der Bekanntmachung vom 22. 1. 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. 6. 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 12 Satz 1 Nummer 2 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung weiter.
Absatz 5 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
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