Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.1. RS 2013/10
Ziff. 1.2.1. RS 2013/10, Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt
(1) Einnahmen sind als laufend zu bewerten, sofern sie regelmäßig z. B. wöchentlich/monatlich wiederkehren (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Bruttobetrag der Renten und Versorgungsbezüge).
(2) Laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt werden dem Kalenderjahr zugeordnet, für das sie gezahlt werden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637