Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Artikel 82 GG
Artikel 82 GG
(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2 Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4 Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2022 (BGBl. I S. 2478).
(2) 1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.
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