Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 HHG
§ 16 HHG, Finanzierung
(1) 1 Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von 3. Seite verwenden. 2 Darüber hinaus werden ihr hierfür im Jahr 2015 2 Mio. EUR und im Jahr 2016 13,5 Mio. EUR aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. 3 Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von 3. Seite anzunehmen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637