Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 13 PflBG
§ 13 PflBG, Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
- 2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
- a) bis zu 10 % der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b) bis zu 10 % der Stunden der praktischen Ausbildung
- nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- 3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.
(2) 1 Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. 2 Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.
(3) Freistellungsansprüche nach dem BetrVG, dem BPersVG oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637