Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 PflBG
§ 61 PflBG, Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger; Ausbildungsziel und Durchführung der Ausbildung
(1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Absatz 3, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege alter Menschen erfolgt.
(2) 1 Die praktische Ausbildung des letzten Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchzuführen. 2 Der theoretische und praktische Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.
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0800 0265637