Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 4.4. RS 2015/02
Ziff. 4.4. RS 2015/02, Beitragsberechnung
(1) Entsprechend der Beitragsberechnung bei den übrigen Entgeltersatzleistungen gilt für die Berechnung der Beiträge aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld Folgendes:
(2) Im ersten Schritt sind die Beiträge unter Ansetzen der beitragspflichtigen Einnahme und des vollen Beitragssatzes für den Kalendertag zu berechnen. Ist der Leistungsbezieher an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, ist im nächsten Schritt dessen Beitragsanteil ausgehend vom Zahlbetrag der Leistung und dem halben Beitragssatz gesondert zu berechnen. Die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Leistungsbeziehers ergibt den Beitragsanteil des Leistungsträgers bzw. der die Leistung gewährenden Stellen (vgl. Beispiel zur Beitragsberechnung für alle Versicherungszweige unter Ziffer 12).
(3) Bei Beteiligung einer Beihilfestelle an der Tragung der Beiträge ist die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Leistungsbeziehers unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Ziffer 4.3 unter den beteiligten Trägern bzw. Stellen aufzuteilen.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637