Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 2015/02
Ziff. 8. RS 2015/02, Mitteilung an die Beihilfestelle der pflegebedürftigen Person
(1) Nach § 44a Absatz 7 Satz 1 SGB XI hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen in den Fällen, in denen die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, von dieser Person die zuständige Beihilfestelle zu erfragen. Sie haben dann nach § 44a Absatz 7 SGB XI bei Feststellung der Beitragspflicht der Beihilfestelle die folgenden Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen:
- 1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- 2. der Familien- und der Vorname,
- 3. das Geburtsdatum,
- 4. die Staatsangehörigkeit,
- 5. die Anschrift,
- 6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld und
- 7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsentgelts.
(2) Zusätzlich ist die Angabe des zutreffenden Rechtskreises (West oder Ost) erforderlich. Damit die Beihilfestelle die Mitteilung zuordnen kann, enthält diese auch den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift der pflegebedürftigen Person und, sofern die pflegebedürftige Person, abgeleitete Beihilfeansprüche hat, den Namen der beihilfeberechtigten Person.
(3) Die weiteren Feststellungen und Aktivitäten hinsichtlich der Berechnung, Zahlung und Nachweisung der Beiträge liegen in der Zuständigkeit der Beihilfestelle bzw. des Dienstherrn. Sofern zum Zeitpunkt der Feststellung der Beitragspflicht bereits das Ende des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld feststeht, teilt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen auch dieses Datum der Beihilfestelle mit.
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