Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 94 VwVfG
§ 94 VwVfG, Übertragung gemeindlicher Aufgaben
1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. 2 Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637