Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 12 ZDG
§ 12 ZDG, Befreiungs- und Zurückstellungsanträge
(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6 dieses Gesetzes, die nicht gemäß § 20 WPflG frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2 WPflG) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen waren, sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift des Bundesamtes zu stellen.
(2) 1 Anträgen nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen. 2 Bei Anträgen nach § 11 Absatz 2 sind beizubringen
- 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
- 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.
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