Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 20 ZDG
§ 20 ZDG, Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
1 Ist für die Überprüfung der Verfügbarkeit des anerkannten Kriegsdienstverweigerers die Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen erforderlich, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk diese ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben, um deren Vernehmung ersucht werden. 2 Hierbei sind die Tatsachen anzugeben, über welche die Vernehmung erfolgen soll. 3 Die Vorschriften des GVG über die Rechtshilfe (§§ 156 ff.) und die Vorschriften der ZPO finden entsprechende Anwendung. 4 Die Beeidigung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen liegt im Ermessen des Amtsgerichts. 5 Dieses entscheidet auch über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung; die Entscheidung kann nicht angefochten werden.
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