Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 69a ZDG
§ 69a ZDG, Tilgung
(1) 1 Eintragungen in den Personalakten über Disziplinarmaßnahmen sind nach einem Jahr zu tilgen; die darüber entstandenen Vorgänge sind aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten. 2 Disziplinarmaßnahmen, die zu tilgen sind, dürfen nicht mehr berücksichtigt werden.
(2) 1 Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird. 2 Sie endet nicht, solange gegen den Dienstleistenden ein Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren schwebt oder eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf.
(3) 1 Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. 2 Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen. 3 Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
(4) 1 Nach Ablauf der Frist gilt der anerkannte Kriegsdienstverweigerer als von Disziplinarmaßnahmen während des Zivildienstes nicht betroffen; er darf jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme und das zugrunde liegende Dienstvergehen verweigern. 2 Insoweit darf er erklären, dass gegen ihn keine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.
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