Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 DEÜV
§ 16 DEÜV, Technische Standards für die Meldeverfahren
§ 16 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2024).
(1) Für die Meldeverfahren zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern ist der Zeichencode UTF-8 zu verwenden.
(2) Die Daten der Meldeverfahren sind im Standard XML zu übertragen.
(3) Das Nähere zur Umstellung der einzelnen Fachverfahren regeln die nach § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IV zu vereinbarenden Gemeinsamen Grundsätze.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637