Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 RidoHiMi
§ 5 RidoHiMi, Umsetzung der Pauschalierung
(1) Der Ausgabenausgleich für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 ist zwischen Kranken- und Pflegekasse mindestens einmal pro Quartal, spätestens innerhalb von 5 Wochen nach Ablauf des Quartals, durchzuführen.
(2) Grundlage des Ausgabenausgleichs ist der Buchungstag der Ausgaben (Buchungssumme) für die doppelfunktionalen Hilfsmittel.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637