Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 PflAFinV
§ 2 PflAFinV, Rechtsträgerschaft bei staatlichen Pflegeschulen
1 Die Befugnis der Länder, für staatliche Pflegeschulen die Rechtsträgerschaft für das Finanzierungsverfahren nach dieser Verordnung gesondert zu regeln, bleibt unberührt. 2 Eine Aufteilung dieser Rechtsträgerschaft auf die Kostenträger ist zulässig.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637