Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 39 PflAPrV
§ 39 PflAPrV, Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
(1) 1 Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt durch Noten. 2 Die Benotung basiert auf einer Bewertung der Prüfungsleistung in Bezug auf die vollständige Erfüllung der Prüfungsanforderungen. 3 Es gilt das Notensystem nach § 17.
(2) 1 Die staatliche Prüfung zur Berufszulassung ist bestanden, wenn jeder der nach § 32 Absatz 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. 2 Aus dem arithmetischen Mittel der 3 Prüfungsteile wird eine Gesamtnote gebildet.
(3) 1 Jede Modulprüfung, die Teil der staatlichen Überprüfung ist, kann einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. 2 § 19 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637