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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 61 PflAPrV
§ 61 PflAPrV, Übergangsvorschriften
(1) Für Ausbildungen, die nach dem KrPflG vor Ablauf des 31. 12. 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. 12. 2024 die KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 1a bis 1f anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1a) 1 Hinsichtlich § 1 Absatz 2 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1b) 1 Im schriftlichen Teil der Prüfung nach den §§ 13 und 16 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, jede Aufsichtsarbeit von 2 Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. 2 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeitet bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel. 3 Aus den Noten der 3 Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 4 Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 2 und 3 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1c) 1 Im mündlichen Teil der Prüfung nach den §§ 14 und 17 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, die Prüfung zu jedem Themenbereich von 2 Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer zu jedem Themenbereich bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den jeweiligen Themenbereich als das arithmetische Mittel. 4 Aus den einzelnen Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 5 Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1d) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach den §§ 15 und 18 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung wird, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung abgenommen und benotet. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer für die in der Prüfung erbrachte Leistung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung als das arithmetische Mittel. 4 Die Berechnung erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 5 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 7 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 1d eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1e) 1 Für die Eignungsprüfung nach § 20a Absatz 3 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung, die nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit "bestanden" oder mit "nicht bestanden" bewertet wird. 2 Mit "bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note "ausreichend (4)" entspricht. 3 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit "bestanden" bewerten.
Absatz 1e eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(1f) 1 Für den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung nach § 20b Absatz 4 und 5 KrPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung, der nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, gilt, dass die Leistung entweder mit "bestanden" oder mit "nicht bestanden" bewertet wird. 2 Mit "bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note "ausreichend (4)" entspricht. 3 Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die erbrachte Leistung mit "bestanden" bewerten. 4 Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in jeder Pflegesituation erbrachte Leistung mit "bestanden" bewerten.
Absatz 1f eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2) Für Ausbildungen, die nach dem AltPflG vor Ablauf des 31. 12. 2019 begonnen wurden, ist bis zum 31. 12. 2024 die AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung nach Maßgabe der Absätze 2a bis 2e anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2a) 1 Hinsichtlich § 1 Absatz 1 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption des theoretischen und praktischen Unterrichts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt werden können. 2 Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist von den Schülerinnen und Schülern gegenüber der Schule nachzuweisen. 3 Das Nähere regeln die Länder.
Absatz 2a angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2b) 1 Im schriftlichen Teil der Prüfung nach § 10 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, die jeweiligen Noten für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel der Noten der beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfer für jede Aufsichtsarbeit. 2 Die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 1 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung. 3 Die Berechnung der Noten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 4 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 2b angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2c) 1 Der mündliche Teil der Prüfung nach § 11 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, durch 2 Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note der einzelnen in der Prüfung erbrachten Leistungen zu § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung als das arithmetische Mittel. 4 Die Note für den mündlichen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel der Noten nach Satz 3 und der Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung. 5 Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 2c angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2d) 1 Der praktische Teil der Prüfung nach § 12 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung ist, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird, durch 2 Fachprüferinnen oder Fachprüfer abzunehmen und zu benoten. 2 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am praktischen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihr oder ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung als das arithmetische Mittel. 4 Die Note für den praktischen Teil der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses als das arithmetische Mittel aus der Note für die in der praktischen Prüfung erbrachte Leistung und den Vornoten gemäß § 9 Absatz 1 und 2 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung. 5 Die Berechnung nach den Sätzen 3 und 4 erfolgt auf 2 Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 4 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung zuzuordnen.
Absatz 2d angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(2e) Beim praktischen Teil der Prüfung kann nach § 12 Absatz 4 AltPflAPrV in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung eine Praxisanleiterin oder ein Praxisanleiter zur Abnahme der Prüfung, nicht jedoch zur Benotung, in beratender Funktion hinzugezogen werden, wenn die Prüfung nach dem 15. 12. 2023 durchgeführt wird.
Absatz 2e angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
(3) Sofern die staatlichen Prüfungen der beruflichen und der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 1 Abschnitt 2, Teil 2 und Teil 3 sowie der Eignungs- und Kenntnisprüfungen nach Teil 4 Abschnitt 2 auf Grundlage dieser Verordnung in der am 15. 12. 2023 geltenden Fassung begonnen wurden, können sie auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
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