Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 1 SVRV
§ 1 SVRV, Anwendungsbereich
(1) 1 Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 SGB XI. 2 Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. 3 Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 SGB V entsprechend für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung.
(2) Für Unfallversicherungsträger nach § 114 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 7 SGB VII, deren Rechnungsführung auf die einer Gebietskörperschaft abgestellt ist, und für Feuerwehr-Unfallkassen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 bis 17, 19 und 20 zulassen.
Satz 1 gestrichen durch V vom 27. 4. 2009 (BGBl. I S. 951), bisheriger Satz 2 wurde Wortlaut des Absatzes 2. Absatz 2 geändert durch G vom 19. 10. 2013 (BGBl. I S. 3836).
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637