§ 41 SVWO, Form und Inhalt der Wahlausweise und der Stimmzettel sowie der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge
(1) 1 Die Wahlausweise und die Stimmzettel werden auf amtlichen Vordrucken nach dem Muster der Anlage 7 oder 8 ausgestellt; der Wahlbeauftragte kann die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Versicherungsnummer oder Betriebsstammnummer auf dem Wahlausweis sowie die Aufnahme postalischer Leitvermerke auf dem Stimmzettel zulassen. 2 Die Stimmzettel sollen mit den Wahlausweisen verbunden sein; Ausnahmen aus technischen Gründen sind zulässig. 3 In Anlage 7 werden für die Wahl in der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte jeweils die Wörter "Gruppe der Versicherten" durch die Wörter "Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte" ersetzt.
Sätze 1 und 3 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(2)
Die Reihenfolge, in der die Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufzuführen sind, bestimmt sich wie folgt:
(3)
1 Auf den Stimmzetteln für Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht ist die Zahl der Stimmen anzugeben. 2 Die Stimmzettel haben einheitlich auf
- - je 1 Stimme,
- - je 5 Stimmen,
- - je 10 Stimmen,
- - je 50 Stimmen,
- - je 100 Stimmen oder
- - je 500 Stimmen
zu lauten.
(4) 1 Bei der Wahl werden Stimmzettelumschläge nach dem Muster der Anlage 9, Wahlbriefumschläge nach dem Muster der Anlage 10 und Merkblätter zur Unterrichtung der Wahlberechtigten über die Stimmabgabe verwendet. 2 Der Stimmzettelumschlag ist zur Aufnahme des Stimmzettels, der Wahlbriefumschlag zur Aufnahme des Stimmzettelumschlags, in dem sich der Stimmzettel befindet, und des Wahlausweises bestimmt. 3 Der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag muss erkennen lassen, dass der Wahlbrief an den Versicherungsträger gerichtet ist. 4 Im Übrigen richtet sich der Aufdruck auf dem Wahlbriefumschlag nach der Entscheidung des Wahlausschusses darüber, ob die Wahlbriefe zentral oder unter Mitwirkung örtlicher Geschäftsstellen behandelt werden sollen.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 2. 2021 (BGBl. I S. 154).
(5) 1 Für die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge ist undurchsichtiges, nicht karbonisiertes Papier zu verwenden. 2 Die Wahlausweise, Stimmzettel und Stimmzettelumschläge sollen für die allgemeine Rentenversicherung aus weißem, für die Unfallversicherung aus hellgrünem und für die Krankenversicherung aus hellblauem Papier sein; sie sind für die Gruppe der Arbeitgeber auf der Vorderseite rechts, für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte unten mit einem 0,5 cm breiten roten Rand zu versehen. 3 Die Wahlbriefumschläge sind aus hellrotem Papier herzustellen.
Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(6) 1 Der Wahlausschuss kann die Muster, die in den Anlagen zu dieser Verordnung vorgeschrieben sind, dem jeweiligen Stand der Bürotechnik und der Datenverarbeitung anpassen. 2 In Zweifelsfällen ist die Zustimmung des Wahlbeauftragten zu einer Abweichung einzuholen.