Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. I.2. Geringfüg-RL
Ziff. I.2. Geringfüg-RL, Lohnsteuerpauschalierung
1 Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % (§ 40a Absatz 2 EStG) und der pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Absatz 2a EStG). 2 In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. 3 Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des SGB IV an.
Kontakt zur AOK Niedersachsen
Persönlicher Ansprechpartner
0800 0265637